Moto-Technik Schmaus GmbH

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Motorradbereifung - Regeln und Informationen

- NEWS VOM 29.06.2026 -

Uns erreichen vermehrt Nachfragen, zu den geänderten Rahmenbedingungen im Bereich der Reifenfreigaben / Bereifungsregelungen. Alle wichtigen Infos, sind im anhängenden PDF Dokument zu finden. Wir beraten Euch natürlich gern persönlich, können aufgrund der umfangreichen Thematik, aber nicht auf jeden Einzelfall in der Tiefe eingehen. Im Zweifel, benötigen wir den Fahrzeugschein und das COC-Dokument, damit alle Fragen exakt beantwortet werden können.

Um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir generell folgendes:

  • Keine Mischbereifung fahren (z.B. vorn Bridgestone, hinten Michelin).
  • Reifen nur paarweise verwenden (vorn und hinten das gleiche Profil vom gleichen Hersteller).
  • Den Umrüstungsempfehlungen der Hersteller folgen (vormals "Reifenfreigabe").
  • Die "Reifenfreigabe" immer mitführen und bei Kontrollen vorweisen.
  • Keine anderen Reifendimensionen fahren, als in den Papieren eingetragen sind.
  • Ggf. die ZLB I (Fahrzeugschein), um vorhandene Reifengrößen im COC Dokument, erweitern lassen oder die Reifenfabrikatsbindung vollständig austragen lassen.

Bei Unklarheiten, helfen auch die Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA vor Ort weiter.

Information der Reifenindustrie (Stand 2026)

Im Rahmen der Umstellungen auf die Zulassungsbescheinigung Teil 1 kam es die Reifen betreffend ggf. zum Wegfall oder Neueintrag von Beschränkungen. Sollte der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis Einschränkungen oder Reifenbindungen beinhalten, so ist eine Begutachtung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO notwendig. Der Satz "Reifenbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten" ist keine Reifenbindung, sondern der Hinweis an den Nutzer oder den Sachverständigen, ggf. die Betriebserlaubnis einzusehen.

Seit dem 01.01.2025 besteht die Möglichkeit die Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO auszutragen, sollte das maximale Baumaß der eingetragenen Reifengrößen im Fahrzeug Platz haben. Dabei können die Reifengröße oder die Bauart auch abweichend der original eingetragenen Reifen sein!
Sollte das maximale Baumaß im Fahrzeug keinen Platz haben, so dienen Herstellerbescheinigungen als Begutachtungsgrundlage zur Eintragung der montierten Bereifung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vorab beim Reifenhersteller, einer Prüforganisation oder einem Sachverständigen.

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